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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Goris GmbH – Stand Januar 2019
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden AGB gelten für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge, die die Goris GmbH, Kesseldorfer Rott 18, 46499 Hamminkeln (nachfolgend als Verkäufer bezeichnet, auch soweit es sich um Werk- und Werklieferungsverträge handelt) mit Kunden abschließt, die Unternehmer, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sonder- vermögen sind. Sie gelten nicht, wenn unser Kunde Verbraucher ist.
1.2 Verträge werden ausschließlich unter Geltung unserer AGB geschlossen. Abweichende AGB des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsanbahnung und –abschluss, Angebote
Aufträge
2.1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Verkäufer kann Angebote des Käufers innerhalb von vier Wochen annehmen. Vertragserklärungen beider Parteien bedürfen der Schriftform. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung für den Vertragsinhalt maßgebend.
2.3 Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „circa“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in den Verkäufer-Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis.
2.4 Beschaffenheitsgarantien, Eigenschaftszusicherungen erteilt der Verkäufer schriftlich.
3. Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Aufrechnung,
Zurückbehaltung, Abtretung
3.1. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Preisvereinbarung werden zum Lieferzeitpunkt gültige Verkäufer-Preise berechnet. Alle Preise verstehen sich ab Werk., frei Waggon der Lastzug verladen.
3.2 Der Kaufpreis versteht sich grundsätzlich zuzüglich der zum Vertragsschlusszeitpunkt gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, und wenn und soweit USt.-Steuerpflichtigkeit/-ausweis im Einzelfall einschlägig. Soweit sich im vorgenannten Fall die gesetzliche Mehrwertsteuer in dem Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Rechnungslegung erhöht, hat der Käufer die erhöhte USt. Zu zahlen, soweit die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate beträgt.
3.3 Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als 4 Monate, so behält sich der Verkäufer vor, den Preis nach Maßgabe der prozentualen Veränderung seiner Gestehungskosten einschl. Material- und Lohnkosten sowie ggf. der Transportkosten angemessen anzupassen, das gleiche gilt für den Fall, dass Zölle oder Abgaben, die auf die Zulieferung zulasten des Verkäufers Anwendung finden, erhöht werden.
3.4. Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist der Kaufpreis fällig innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Zugang der Ware und Lieferrechnung beim Käufer, je nachdem, welches Ereignis später eintritt. Ein Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei dem Verkäufer gutgeschrieben ist und sich der Käufer nicht mit anderen Forderungen des Verkäufers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet. Ziff, 3.8 bleibt unberührt. Reparaturen, die keine Gewährleistungsarbeiten sind, werden unmittelbar mit Durchführung und Zugang der Lieferrechnung des Verkäufers bei dem Käufer zur Zahlung fällig, je nachdem, welches Ereignis später eintritt. Ein etwaig vereinbarter Skontoabzug ist nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei dem Verkäufer gutgeschrieben ist und sich der Käufer nicht mit anderen Forderungen des Verkäufers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet.
3.5. Ist Zahlung in anderer Währung als EURO vereinbart (Fremdwährung), so ist dem Verkäufer vorbehalten, die Kaufpreisforderung in Fremdwährung bei Rechnungsstellung so zu ermäßigen/erhöhen, dass der in Faktura ausgewiesene Betrag dem Euro-gegenwert entspricht, wie er sich aufgrund der Fremdwährungsschuld im für die Preisvereinbarung maßgeblichen Zeitpunkt errechnete.
3.6 Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten erst als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u.a. Abgaben gehen nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles zu Lasten des Käufers.
3.7. Verzug des Käufers hinsichtlich der Entgeltansprüche tritt mit Ablauf der in Ziff. 3.4. benannten Zahlungsfristen auch ohne gesonderte Mahnung ein.
3.8 Der Verkäufer ist berechtigt, bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bereits ab Fälligkeit Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines tatsächlich geringeren oder fehlenden Schadens vorbehalten. Der Verkäufer kann jedoch zumindest den gesetzlichen Fälligkeitszins nach HGB verlangen.
3.9. Der Käufer darf gegen Ansprüche des Verkäufers nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
3.10. Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Verkäuferforderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
3.11 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Käufers gem. § 369 HGB gilt für den Käufer nicht.
3.12 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit zu stellen, so ist der Verkäufer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.
3.13 Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.14 Der Käufer kann seine Forderungen gegen den Verkäufer unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten.
4. Lieferung
4.1 Soweit keine ausdrückliche Lieferfrist vom Verkäufer zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 8 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden.
4.2 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt am Sitz des Verkäufers zur Abholung bereitsteht. Dies gilt auch, wenn die Ware noch an den Käufer versandt wird, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine Bringschuld des Verkäufers vereinbart.
4.3 Lieferung erfolgt regelmäßig durch Bereitstellung der Ware am Sitz des Verkäufers, Verpackung, Transport, Versicherung exclusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
4.4 Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Das gleiche gilt für Verpackung und nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausdrücklich schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.5. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.6 Teillieferungen sind zulässig. Gewährleistungsrechte des Kunden werden durch die Teillieferungen nicht eingeschränkt.
4.7 Verpackungen werden gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
4.8 (a) Sofern Verkäufer-Lieferungen in von ihm besorgten Leihgebinden jeglicher Art erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an den Verkäufer zurückzusenden. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer für die über 30 Tage hinausgehende Zeit eine angemessene Miet- Gebühr berechnen und nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühren den Wiederbeschaffungspreis verlangen. Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Leihverpackungen dürfen nicht vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. (b) Für Wertminderung, Vertauschen und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
4.9 Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag Handelsklauseln verwenden, so gilt für deren Auslegung die zur Zeit des Einzelvertragsabschlusses gültige Fassung der INCOTERMS, auch soweit diese in Widerspruch zu den Inhalten der Ziff. 4 stehen.
4.11. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungasland bzw. am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transportpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch den Verkäufer beschafft werden müssen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die jeweils gekauften Waren gehen dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Nebenforderungen, Schadenser- satzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Ist solche Erfüllung eingetreten, lebt der Eigentumsvorbehalt für davor gekaufte Ware nicht wieder auf, auch wenn dem Verkäufer danach aus neuen Warenlieferungen neue Forderungen zustehen.
5.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.3 Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren vermischt oder verbunden, die sich im Eigentum Dritter befinden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Waren in dem durch §§ 947, 948 BGB bestimmten Verhältnis. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den Verkäufer ab.
5.4 Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt hat, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereig-nungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
5.5 Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer Waren, an der der Verkäufer gemäß Ziff. 5.4 nur anteiliges Eigentum hat, so zediert er an den Verkäufer die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag an den dies hiermit annehmenden Verkäufer. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungswertes der verkäuferseits insoweit eingebrachten Waren an den dies hiermit annehmenden Verkäufer ab.
5.6 Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Hat der Verkäufer konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf Verkäuferverlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Verkäufer-Eigentum stehenden Waren und die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
5.7 Übersteigen die gemäß die Sicherungsmittel des Verkäufers, die er aufgrund der Bestimmungen der Nr. 5.1 bis 5.6 erhalten hat, ihrem Wert nach die Forderungen im Sinne dieser Bestimmungen, die dem Verkäufer gegen den Kunden zustehen, um mehr als 110 %, so hat der Kunde gegen den Verkäufer einen Freigabeanspruch. Der Verkäufer hat Sicherheiten nach Wahl des Käufers soweit freizugeben, bis nur noch Sicherheiten in Höhe von bis zu 110 % bestehen.
6. Gewährleistung
6.1 Der Verkäufer liefert die Ware gemäß seiner regulären Produktbeschreibung, wenn eine solche vorhanden ist. Eine über diese Beschreibung hinausgehende Beschaffenheit schuldet der Verkäufer nicht. Insbesondere kann der Kunde eine solche Beschaffenheitszusage nicht aus öffentlichen Äußerungen oder Werbung von Dritten herleiten.
6.2 Die gelieferten Waren sind zum Teil industriell, zum Teil handwerklich hergestellte Produkte. Abweichungen von Mustern, sowie handelsübliche oder produktbedingte Abweichungen in Farbe, Struktur, Maß, Gewicht und geringfügige modellmäßige Abweichungen, die den Nutzwert und die Funktion der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sind keine Sach- oder Werkmängel der Ware.
6.3 Für Mängel der Ware leistet der Verkäufer Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgend aufgeführten Modifikationen.
6.4 Die Rüge nach § 377 HGB muss schriftlich erfolgen. Der Verkäufer kann verlangen, dass ihm die als mangelhaft gerügte Sache zur Prüfung überlassen wird, sofern diese nicht zerstört ist.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
6.6 Bei Werkverträgen steht dem Verkäufer das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung zu. Bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen steht das Wahlrecht über die Art der Nacherfüllung dem Kunden zu. Das Wahlrecht geht aber auf den Verkäufer über, wenn er dem Kunden fruchtlos eine angemessene Frist zur Ausübung des Wahlrechts gesetzt hat.
6.7 Die Nacherfüllung durch Neulieferung erfolgt stets Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache und Zahlung des Wert- und Nutzungsersatzes gem. §§ 439 Abs. 4, 346 BGB bzw. §§ 635 Abs. 4, 346 BGB bzw. §§ 651, 439 Abs. 4, 346 BGB.
6.8 Die Neulieferung einer Sache stellt kein Anerkenntnis des Verkäufers dar, dass die gelieferte Sache mangelhaft war. Ein derartiges Anerkenntnis liegt nur vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich bestätigt.
7. Haftung, Verjährung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
7.1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die der Käufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/ garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
7.3 Im übrigen haftet der Verkäufer nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, dabei ebenfalls in Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden, der durch die wesentliche Pflicht verhindert werden sollte.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Personenschäden.
7.5 Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.
7.6 Für alle Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen von Personenschäden, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend, nämlich in Ziff,. 6.4 geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
8. Technische Beratung, Verwendung und
Verarbeitung
Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf Ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung. Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
9. Geheimhaltung, Datenschutz, Schutzrechte,
Urheberrechte
9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Kenntnisse und vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwenden.
9.2. Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes. Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird auf Verkäuferseite durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäss werden die Daten des Käufers in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Käufer hiermit unterrichtet.
9.3 Sofern der Verkäufer Kaufgegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder sonst nach Angaben Käufers liefert, übernimmt der Käufer die Gewähr, dass durch die Herstellung, Lieferung und den Gebrauch der Ware gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Verkäufer ist zu einer entsprechenden Prüfung nicht verpflichtet.
9.4 Dem Käufer überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie vom Verkäufer erbrachte konstruktive und andere Leistungen oder Gestaltungsvorschläge darf der Käufer nur für den vereinbarten Zweck verwenden.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl
Salvatorische Klausel, Schriftform
10.1 Erfüllungsort für die wechselseitigen Leistungen ist Hamminkeln, soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt.
10.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB oder hat der Kunde seinen Wohnsitz/Sitz außerhalb Deutschlands im Anwendungsbereich der EuGVVO, vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag das Amtsgericht Wesel bzw. das Landgericht Duisburg.
10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen über das internationale Privatrecht. Ausländisches Recht findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.
10.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
10.5 Maßgebend ist die deutschsprachige Fassung dieser AGB. Eine Bekanntgabe in einer anderen Sprachenfassung geschieht lediglich zur Erleichterung des Verständnisses.
10.6 Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenab- absprachen sind nicht getroffen.

Addresse
Goris GmbH
Kesseldorfer  Rott 18 
46499 Hamminkeln


Kontakte

E-Mail: info@goris-gmbh.de
Tel: +49  (0)2852 6375
Fax: +49 (0) 2852 2885